Leistungen

     

  •  Podologische Komplexbehandlung mit Heilmittelverordnung sowie
     Privatzahler
  •  Behandlung von Risikofüßen bei Diabetikern, Neuropathien
  •  Nagelpilzbehandlung
  • Abtragen von Hornhaut (Hyperkeratose)
  • Nagelprothetik 
  •  Entfernung von Hühneraugen ( Clavus ) 
  •  Behandlung von eingewachsenen Nägeln ( ungius incarnatus )
  •  Behandlung von eingerollten Nägeln ( ungius convolutus )
  •  Beratung von Fußproblemen
  •  Anfertigung von Nagelspangen ( Orthonyxiespangen ) 

 


Podologe und Fußpfleger – die Unterschiede 

 

Podologen ist nach dem Gesetz die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß erlaubt. Die Arbeit des Podologen ist per Gesetz strengen hygienischen Standards bezüglich Reinheit, Desinfektion und Sterilisation unterworfen. 

Der kosmetische Fußpfleger darf sich nach dem Gesetz nicht „medizinischer Fußpfleger“ nennen. Nur ein ausgebildeter Podologe darf das! Dieser gibt sich klar als Podologe zu erkennen, weil diese Berufsbezeichnung auf einer mindestens zweijährigen ganztägigen Fachausbildung und einer staatlich anerkannten Prüfung gründet. Ein „normaler“ Fußpfleger darf nur pflegerische, dekorative und kosmetische Maßnahmen am Fuß durchführen